Neue Informationen zu Coranaregelungen

13.09.2021 CJD Königswinter « zur Übersicht

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern, liebe Kolleg*innen,
gestern erreichte uns die neueste Schulmail mit wichtigen Informationen zu der Neuregelung der Quarantäne und der erweiterten Testung. Die wichtigsten Punkte finden Sie hier zusammengefasst.

Quarantäne nur für unmittelbar infizierte Personen
Die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ist ab sofort grundsätzlich auf die nachweislich infizierte Person zu beschränken. Die Quarantäne von einzelnen Kontaktpersonen oder ganzen Kurs- oder Klassenverbänden wird nur noch in ganz besonderen und sehr eng definierten Ausnahmefällen erfolgen.

Die Einhaltung der bestehenden AHA-Regeln und das regelmäßige Lüften sind für diese Neuregelung essentiell.
Wichtig ist darüber hinaus, dass in den Fällen, in denen in der Schule Ausnahmen insbesondere von der Pflicht zur Maskentragung bestehen (zum Beispiel im Sportunterricht), diese Ausnahmen klar dokumentiert sind und die sonstigen Regeln (z.B. Abstand) so weit wie möglich eingehalten werden. Erhalten die zuständigen Behörden keine gegenteiligen Hinweise durch die Schule, ist auch in diesen Fällen keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen.
Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung ausgenommen.

Zusätzliche schulische Testung an weiterführenden Schulen
An weiterführenden Schulen muss flankierend zu den neuen Vorgaben eine zusätzliche wöchentliche Testung stattfinden. Dies gilt nicht für Grund- und Förderschulen sowie weitere Schulen mit Primarstufen, an denen mit dem „Lolli“-Test-Verfahren getestet wird. Aufgrund der hohen Sensitivität der PCR-Pooltestungen ist ein zusätzlicher Corona-Test nicht erforderlich.
Eine dritte regelhafte Testung gibt dahingegen zusätzliche Sicherheit bei der Kontrolle des Infektionsgeschehens und trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren nach der aktuellen Coronaschutzverordnung außerhalb der Schule mit einem schulischen Testnachweis von sonstigen Testpflichten befreit sind.
Um den weiterführenden Schulen eine angemessene Vorbereitungszeit auf den neuen Testrhythmus einzuräumen, wird die neue Vorgabe zur dritten Testung erst ab Montag, 20. September 2021, gelten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei einer dreimaligen Testung pro Woche die Testungen grundsätzlich am Montag, Mittwoch und Freitag durchzuführen sind. Dadurch gestaltet sich der Testablauf übersichtlich und trägt der „Geltungsdauer“ von Selbsttests besser Rechnung. Die bekannten Ausnahmen bei teilzeitschulischen Bildungsgängen gelten fort; anderweitige, in besonderen Fällen erforderliche Ausnahmen sind von den Schulleiterinnen und Schulleitern im Einvernehmen mit den Schulaufsichtsbehörden zu regeln.

„Freitestungen“ von Kontaktpersonen
Sollte ausnahmsweise doch eine Quarantäne von Kontaktpersonen angeordnet werden, ist diese auf so wenige Schülerinnen und Schüler wie möglich zu beschränken. Auch dazu kann es erforderlich sein, die Sitzordnung einer Lerngruppe kurzfristig zu rekonstruieren.
Die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler kann in diesem Fall durch einen negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden. Der PCR-Test erfolgt beim Arzt oder im Rahmen der Kapazitäten in den Testzentren. Eine Abwicklung über die Schule ist nicht vorgesehen. Die Tests werden über den Gesundheitsfonds des Bundes finanziert (vgl. § 14 Test-Verordnung Bund).
Der Test darf frühestens nach dem fünften Tag der Quarantäne vorgenommen werden. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil. Diese Regelung gilt nicht für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal.
Schülerinnen und Schüler, die sich gegenwärtig in einer angeordneten Quarantäne befinden, können ab sofort von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich frühestens nach fünf Tagen durch einen PCR-Test freizutesten.

Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen an Schulen bei Verweigerung von Maske oder Test
Um zu gewährleisten, dass möglichst wenige Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen in Quarantäne müssen, sind in der Schule auch weiterhin die Maskenpflicht in Innenräumen und die Testpflicht für nicht immunisierte Personen strikt zu beachten.Wer sich weigert, eine Maske zu tragen oder an den vorgeschriebenen Testungen teilzunehmen, muss zum Schutz der Schulgemeinde vom Unterricht und dem Aufenthalt im Schulgebäude ausgeschlossen bleiben. 

Herzliche GrüßeMartin Krude und Wilhelm Meyer