LRS-Konzept
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Einleitung
Manche Schüler:innen haben mit besonderen Problemen beim Erlernen der Schriftsprache zu kämpfen. Für sie stellt das flüssige Lesen sowie das regelgerechte Schreiben eine Schwierigkeit dar, die nur mit erheblicher Anstrengung überwunden werden kann. Diese Schülergruppe wird bei uns besonders gefördert, erhält bei Klassenarbeiten einen Nachteilsausgleich und je nach Bedarf werden ihre Rechtschreibleistungen nicht bewertet. Damit die Erlassregelungen angewendet werden, ist es nicht nötig, der Schule ein Attest oder einen ähnlichen Nachweis vorzulegen, denn es ist unsere Aufgabe festzustellen, wer diese besonderen Schwierigkeiten hat und somit unter den Erlass fällt.
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Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen
- sog. LRS-Erlass, Bass 14-01•Schulgesetz NRW § 1
- Schulgesetz NRW § 2 Absatz 4
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Feststellung der LRS
Um eine Lese-Rechtschreib-Schwäche bei betroffenen Schüler:innen rechtzeitig zu ermitteln, findet zu Beginn der 5. und 6. Klasse eine Diagnosephase statt. Die Deutschlehrkraft ermittelt in Absprache mit den anderen Lehrkräften den Förderbedarf mittels:
- Beobachtung und Prüfung der Rechtschreib- und Leseleistungen aller Schüler:innen für etwa 6 Wochen
- Testung mit dem DRT 4 Test zu Beginn des 5. Schuljahres und mit dem DRT 5 am Ende des 5. Schuljahres.
- Beobachtung des Arbeits- und Sozialverhaltens und der Lernmotivation - Erfassung des aktuellen Leistungsstands in Deutsch und den Fremdsprachen - Vergleich mit den anderen Fächern
- Einbeziehung ggf. vorhandener externer Gutachten
- Überprüfung der Grundschulakte und des Grundschulzeugnisses auf LRS-relevante Hinweise
Die Vorlage eines Attests durch die Erziehungsberechtigten sieht der Erlass nicht vor, deshalb verlangt unsere Schule keinen derartigen Nachweis. Es kann im Einzelfall aber sinnvoll sein, den Erziehungsberechtigten anzuraten, eine Testung z.B. bei einem Facharzt, vornehmen zu lassen.
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Förderung
Für Schüler:innen mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben findet ein einstündiger LRS-Förderkurs an unserer Schule statt. Der LRS-Förderkurs wird von einer LRS - Lerntherapeutin durchgeführt. Die Teilnahme am Förderkurs ist Pflicht für alle betroffenen Kinder, es sei denn, sie werden bereits außerschulisch in einer lerntherpeutischen Praxis gefördert.
Der Erfolg der Fördermaßnahmen wird bei einer Förderung in unserer Schule jährlich, am Ende der 5. Klasse mit dem DRT 5 und ab der 6. Klasse mit der HSP (Hamburger Schreibprobe getestet) überprüft und mit den Beobachtungen der Lehrkraft aus dem Unterricht abgeglichen. Die Ergebnisse sind Grundlage für die Zuweisung zum jeweils folgenden LRS-Förderkurs in den Schuljahren 6-9.
Neben der Verbesserung der Rechtschreib- und Leseleistung unterstützen die Lehrkräfte aller Fächer die betroffenen Schüler:innen dabei,
- Selbstvertrauen (wieder) aufzubauen
- Begleiterscheinungen wie z.B. Frustration, Hausaufgabenstress abzubauen
- sich ihrer Stärken bewusst zu werden
- Schule als Ort zu erleben, an dem sie sich wohl fühlen und ernst genommen werden
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Leistungsmessung
Leistungsmessung Im Rahmen der Leistungsmessung folgen wir den Vorgaben des LRS-Erlasses, der für lese- und rechtschreibschwache Schüler:innen zwei besondere Regelungen vorsieht, den Nachteilsausgleich und den Notenschutz.
Grundsätzlich steht Schüler:innen, die trotz Förderung weiterhin besondere Schwierigkeiten mit dem Lesen und/oder mit der Rechtschreibung haben und somit unter den Erlass fallen, ein Nachteilsausgleich bzw. (in den Klassen 5 und 6 und darüber hinaus in begründeten Einzelfällen) Notenschutz zu. Es steht jedoch im Ermessen der Lehrkräfte, hier eine pädagogisch begründete Entscheidung zu fällen.
Mit dem Nachteilsausgleich soll eine Chancengleichheit bei der Leistungsmessung hergestellt werden. Die Art des Nachteilsausgleichs wird individuell auf die betroffene Person abgestimmt, z.B. durch eine Zeitverlängerung, das Vorlesen von Aufgabenstellungen oder eine besonders geeignete Formatierung von Texten. Der Nachteilsausgleich kann grundsätzlich (nach pädagogischen Erwägungen) in allen Fächern bei schriftlichen Übungen (Lernzielkontrollen, Vokabeltests etc.) und bei Klassenarbeiten gewährt werden. Dies betrifft wegen der Textaufgaben auch das Fach Mathematik. Die zweite per Erlass vorgesehene Maßnahme ist der sogenannte Notenschutz. Dementsprechend wird die Rechtschreibleistung bei der Bewertung von schriftlichen Übungen und Klassenarbeiten in den Klassenstufen 5 und 6 (und in begründeten Einzelfällen auch in den Stufen 7 bis 10 der Sek. I) nicht berücksichtigt. Dies gilt für alle Fächer.
In der Sekundarstufe II kann kein Notenschutz mehr gewährt werden. Allerdings wird ein Nachteilsausgleich (Zeitverlängerung bei Klausuren) gegeben, wenn ein Nachweis erbracht wird, dass eine besonders schwere Beeinträchtigung des Lesens und / oder der Rechtschreibung weiterhin vorliegt und in der Sekundarstufe I eine LRS-Förderung stattgefunden hat.