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  • Maskenpflicht ab dem 4. April

    Am 3.4.2022 endet an den Schulen in NRW die Maskenpflicht.
    Aufgrund der aktuell sehr hohen Inzidenzen empfiehlt die Schulleitung dennoch dringend empfehlen, die Masken auch weiterhin im Gebäude und insbesondere dann, wenn der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, zu tragen.
    Wir glauben, dass dies den Eigen- und Fremdschutz erheblich erhöht und die Sorge, krank in die Osterferien zu gehen, deutlich reduziert.

  • Schulbetrieb allgemein / Klassenfahrten

    Laut den Vorgaben des MSB findet der Schul- und Unterrichtsbetrieb in NRW vollständig in Präsenz statt. Der Unterricht wird in allen Fächern nach der Stundentafel erteilt. Kurse können normal stattfinden.

    Sofern es die Coronalage zulässt, können die geplanten Klassenfahrten und Klassenausflüge stattfinden.

  • Testungen und Maskenpflicht

    Die Testpflicht an den Schulen entfällt.

     

  • Positiver Schnelltest, was nun?

    Die Lehrkraft begleitet die Schüler*innen nach draußen zum Pavillon in den Schulgarten, wo die Schüler*innen zunächst verbleiben, sie können vom Sekretariat dort beobachtet werden. Anschließend informiert die Lehrkraft Frau Petry-Anacker, die das Abholen durch die Eltern veranlasst.

    1. Liegt ein positiver Selbsttest vor, ist die betreffende Schülerin/der betreffende Schüler sofort von weiteren Personen zu isolieren und nach Hause zu schicken bzw. (durch Erziehungsberechtigte) abholen zu lassen. 
    2. Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaselbsttests erhalten haben, sind verpflichtet, sich in einer Teststelle unverzüglich einem PCR-Test (Kontrolltest) oder mindestens einem Coronaschnelltest zu unterziehen und sich eigenverantwortlich in häusliche Quarantäne begeben.
    3. Sollte ein Kontrollbefund das zunächst positive Ergebnis eines Selbsttests nicht bestätigen, kann die Schülerin/der Schüler die Schule sofort wieder regulär besuchen. Eine Freigabe durch die Behörde ist nicht abzuwarten. 

    Wichtig: Sollte der PCR-Test oder Schnelltest der Teststelle positiv sein, also die Coronainfektion bestätigt werden, muss die Schulleitung und das Gesundheitsamt umgehend informiert werden. Die Schulleitung stellt dann eventuelle Kontaktpersonen fest und das Gesundheitsamt legt  die Quarantänezeit fest.

  • Wer muss in Quarantäne?

    In der Regel muss nur die infizierte Person in Quarantäne. Ausnahmen können bestehen bei unzureichend belüfteten Räumen oder wenn die Masken nicht durchgängig getragen wurden.

  • Vorzeitige Beendigung der Quarantäne

    Für Infizierte gilt:
    Die Quarantänedauer beträgt 10 Tage. Sie kann auf 7 Tage verkürzt werden, wenn die infizierte Person 48 Stunden symptomfrei ist und ein negativer qualifizierter Schnelltest oder PCR-Test vorliegt.

    Für Kontaktpersonen gilt:
    Geimpfte Personen, bei denen die letzte Impfung weniger als 90 Tage zurückliegt, müssen nicht in Quarantäne.

    Für genesene Personen gilt das Gleiche ab dem 27. Tag nach der PRC-Testung.

    Die Quarantänezeit für Kontaktpersonen beträgt grundsätzlich 10 Tage. Sie kann bei Schüler*innen durch einen negativen qualifizierten Schnelltes oder PCR-Test auf 5 Tage verkürzt werden. 

     

     

     

  • Beschulung für Kinder in Quarantäne

    Die zu einer Quarantäne verpflichteten Schülerinnen und Schüler erhalten Distanzunterricht. Sie sind auch weiterhin verpflichtet, sich auf diesen Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen.

    Hierbei können Aufgaben über Teams geschickt werden, das Buddysystem genutzt werden oder Unterricht aus dem Klassenraum gestreamt werden.

  • Stellt die Schule Testbescheinigungen aus?

    SchülerInnen unter 16 Jahren benötigen nach § 4 Absatz 5 Coronaschutzverordnung bei 3G-Beschränkungen keinen Nachweis, sofern nicht im Zweifelsfall allein das Alter nachgewiesen werden muss. Sie benötigen also weder einen Negativtestnachweis der Schule oder einer anderen Teststelle noch eine Bescheinigung über den Schulbesuch.

    Bei Jugendlichen ab 16 Jahren lässt sich indes für Außenstehende nicht immer mit Gewissheit feststellen, dass sie der Schulpflicht unterliegen. Bei berufsbildenden Schulen findet zudem auch Blockunterricht statt, außerhalb dessen kein Schulbesuch und somit keine Teilnahme an den Schultestungen erfolgt. Für Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren sieht § 4 Absatz 5 Coronaschutzverordnung seit dem 23. August 2021 deshalb die Vorlage einer „Bescheinigung der Schule“ vor.

  • Was ist, wenn Schüler*innen Symptome aufweisen?

    Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Sie sind daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54 Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – unmittelbar und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken oder von den Eltern abzuholen. Bis zum Verlassen der Schule sind sie getrennt unterzubringen und angemessen zu beaufsichtigen. Die Schulleitung nimmt mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf.
    Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens soll die Schule den Eltern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1 SchulG empfehlen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.

     

     

  • Schulbesuch vorerkrankter Schüler*innen

    Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht.
    Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.

  • Was ist mit Rückkehrern aus Risikogebieten?

    Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die Coronaeinreiseverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beachten, aus der sich besondere Verpflichtungen für Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schulen tätigen Personen ergeben können. Weiterführende Informationen sind auf dessen Sonderseite.
    Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben und veröffentlicht.

  • Nutzung der Corona Warn App in der Schule

    Zur Nutzung der Corona Warn App darf das Handy eingeschaltet bleiben. Es hat jedoch in der Tasche zu verbleiben.

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