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Verfahren bei Ankündigung Hybridlernen/Lockdown
Szenario I: A und B-Wochen
Tag 1-3 nach der Ankündigung (Beispiel hier ab Montag)
- alle Schüler*innen verbleiben zu Hause
- die Klassenlehrer*innen der Sek I haben ihre Klassen bereits in A und B aufgeteilt und Schüler*innen sind bereits darüber informiert
- in der Sek II ist jede Jahrgangsstufe in A und B aufgeteilt und die Kurslehrer*innen sind darüber bereits informiert
- alle Kollegen*innen erhalten hier Zeit, um das Hybridlernen und damit die Unterrichtsinhalte/ Aufgaben vorzubereiten
- erste Aufgaben werden über Teams bereits verteilt
Tag 4
- Gruppe A kommt zur Schule, Gruppe B erhält Aufgaben für das homeschooling
Tag 5
- Gruppe B kommt zur Schule, Gruppe A erhält Aufgaben für das homeschooling
Im Anschluss:
- Gruppe A ist eine Woche in der Schule (Präsenz) ; Gruppe B wird zuhause beschult (Distanz)
- Präsenz und Distanz im wochenweisen Wechsel (= Hybridlernen)
- Der Unterricht wird dabei nicht wiederholt (wie vor den Sommerferien), sondern es findet eine Progression statt (= blended learning)
Szenario II: kompletter Lockdown
Tag 1 nach der Ankündigung:
- alle Schüler*innen verbleiben zu Hause
- alle Kollegen*innen treffen sich in den Klassenteams den jeweiligen Klassen
o im Team Festlegung auf Anzahl Videokonferenzen pro Tag und Klasse
o andere organisatorische Absprachen (z. B. Besonderheiten der Klasse)Tag 2
- alle Schüler*innen verbleiben zu Hause
- Zeit zur Organisation in den Klassen/ Kursen (Vorbereitung und Bereitstellung von Arbeitsmaterial)
Tag 3
- Beginn des Distanzlernens (homeschooling) nach den folgenden Vorgaben:
- Unterricht über Teams
- Kontaktaufnahme über Teams in mindestens 2 Unterrichtsstunden pro Tag, der Arbeitsumfang soll dem im Schulalltag entsprechen
- Distanz- und Präsenzlernen werden benotet
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Was ist, wenn Schüler*innen Symptome aufweisen?
Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Sie sind daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54 Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nachRücksprache mit den Eltern – unmittelbar und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken oder von den Eltern abzuholen. Bis zum Verlassen der Schule sind sie getrennt unterzubringen und angemessen zu beaufsichtigen. Die Schulleitung nimmt mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf.
Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens soll die Schule den Eltern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1 SchulG empfehlen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen. -
Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen
Der Pausenbereich wird um den Sportplatz erweitert. Es wird definierte Pausenbereiche für die unterschiedlichen Jahrgangsstufen geben. Das B-Café muss leider geschlossen bleiben. Das bekannte Einbahnstraßensystem wird fortgesetzt. Das Lehrerraumprinzip wird bis auf Weiteres durch Klassenräume ersetzt.
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Wie sieht die Beschulung im SJ 20/21 aus?
Das Ministerium hat am 03.08.2020 die Grundlagen für die Beschulung benannt. Es gilt eine Maskenpflicht für den gesamten Schultag. Ausnahmen gibt es beim Sportunterricht, beim Essen und…Zitat des Ministeriums: „Sofern jedoch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mit den pädagogischen Erfordernissen und Zielsetzungen der Unterrichtserteilung und der sonstigen schulischen Arbeit nicht vereinbar ist, kann die Schule vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zumindest zeitweise oder für bestimmte Unterrichtseinheiten bzw. in Prüfungssituation absehen. In diesen Fällen ist jedoch die Einhaltung der Abstandsregel mit 1,5 Meter zu beachten. Darüber hinaus gehende Ausnahmen, zum Beispiel aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung, sind möglich.“
Desweiteren ist die Einhaltung der AHA-Regel wichtig, d.h. Abstand, Hygienemaßnahmen (Händewaschen, desinfizieren, Niesetikette), Alltagsmaske tragen. -
Wie wird die Maske korrekt getragen?
Dieser Link zur richtigen Handhabung der Mund-Nase-Bedeckungen wurde dem Kollegium an die Hand gegeben. Alle Klassenlehrer*innen und Tutoren*innen wurden angewiesen, den korrekten Gebrauch den Schüler*innen zu erläutern und ggf. einmal zu üben. Bitte besprechen Sie als Eltern dies auch mit Ihren Kindern zuhause.
Zusätzlich werden die Schüler*innen darüber informiert, dass ein primärer Faktor des Gesundheitsschutzes der Mindestabstand ist. Wenn dieser Abstand ausreichend eingehalten wird, können die Schüler*innen ihre Masken mindestens temporär einmal abnehmen. Diese Regelung gilt vor allem im Außenbereich in den Pausen. Innerhalb der Gebäude gilt grundsätzlich die Maskenpflicht.
Auf den Spielgeräten gilt ebenso grundsätzlich die Maskenpflicht, da die Geräte i.d.R. von mehreren Schüler*innen benutzt werden. -
Schulbesuch vorerkrankter Schüler*innen
Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht.
Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler. -
Was ist mit Rückkehrern aus Risikogebieten?
Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die Coronaeinreiseverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beachten, aus der sich besondere Verpflichtungen für Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schulen tätigen Personen ergeben können. Weiterführende Informationen sind auf dessen Sonderseite.
Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben und veröffentlicht. -
Nutzung der Corona Warn App in der Schule
Zur Nutzung der Corona Warn App darf das Handy eingeschaltet bleiben. Es hat jedoch in der Tasche zu verbleiben.
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Klassenfahrten und Exkursionen
Klassenfahrten sollen zunächst noch nicht durchgeführt werden. Exkursionen sind wieder möglich.
Das CJD - Die Chancengeber
CJD Königswinter