| Die Votum-Stiftung ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts
mit Sitz in Wiesbaden. Die Stiftung verfolgt gemeinnützige und mildtätige
Zwecke. Der Stiftungszweck ist die Förderung der Kinder-, Jugend-,
und Altenhilfe sowie die Unterstützung von Personen vornehmlich
von Kindern und Jugendlichen die als bedürftig im Sinne der
Abgabenordnung gelten. Es soll insbesondere darauf geachtet werden, besondere
Begabungen einzelner Kinder und Jugendlicher zu fördern.
Waisen, Scheidungswaisen und Sozialwaisen gelten als bevorzugt zu fördernde
Personen.
Ein Kind gilt als Waise, wenn ein oder beide Elternteile verstorben sind.
Als Scheidungswaisen sind junge Menschen anzusehen, die durch eine Scheidung
der Eltern die Bindung zu einem oder beiden Elternteilen verloren haben.
Als Sozialwaise gelten Kinder, deren leibliche Eltern zwar noch am Leben
sind, diese jedoch aufgrund sozialer Umstände die Erziehung und/oder
die Ausbildung des Kindes nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen
bzw. finanzieren können.
Antragstellung
Die Votum-Stiftung fördert zum Beispiel Jugendliche aus dem genannten
Personenkreis (auch externe Schüler können beispielsweise einen
Antrag auf Beteiligung an Klassenfahrtskosten stellen) durch die teilweise
oder vollständige Übernahme der Internatskosten für den
Besuch der CJD Christophorusschule Königswinter.
Ein Antrag auf Förderung ist schriftlich an die Votum-Stiftung zu
richten. Ist der Antragsteller minderjährig, ist der Antrag von seinem
gesetzlichen Vertreter mit zu unterzeichnen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Schriftlicher Lebenslauf
2. Zeugniskopien
3. Nachweis über das Einkommen des Antragstellers sowie eine Erklärung
über die Vermögensverhältnisse sowie die Angabe, von wem
und in welchem Umfang bisher der Unterhalt des Antragstellers getragen
wurde.
4. Konkrete Begründung der zu fördernden Maßnahme
Die Stiftung behält sich vor, weitere Auskünfte zu verlangen
bzw. von Dritten einzuholen.
Die Unterlagen sind zu richten an:
Votum-Stiftung
z. Hd. Herrn Schadewaldt
Weher Köppel
65199 Wiesbaden
Die Entscheidung über eine Förderung trifft der Vorstand nach
freiem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln
besteht nicht.
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